So finden Sie den richtigen Vornamen für Ihr Baby

Wenn Nachwuchs ansteht, steht auch schon eine andere Frage im Raum: Welchen Namen soll es erhalten? Der Babyname ist zwar ein Angelegenheit der Eltern, jedoch das ganze Umfeld will es wissen, machen Vorschläge und nehmen regen Anteil an der Namensfindung.

Als Babynamen erhält der Spross die Wahl der Eltern unmittelbar nach der Geburt. Das hat vor allem auch organisatorische Gründe, da ja die Geburt bekanntlich in den Unterlagen vermerkt werden muss. Nebst Ort, Uhrzeit und Namen der Eltern werden diese Fakten anschließend auch auf der Geburtsurkunde dokumentiert. Nach alter Sitte ist es das Privileg der Mutter, den neuen Erdenbürger als Erste bei seinem Namen zu nennen. Bloß vorher muss der Vorname erstmal festgelegt werden. Und dies ist ganz und gar nicht so einfach. Wenn ein besonderes Kind einen besonderen Vornamen haben soll, wird es etwas schwerer.

Fast alle Eltern machen es sich ganz leicht. Entweder wird der Rufname der Mutti oder des Vaters ausgewählt, der Rufname von Oma oder Opa oder eines anderen lieben Familienmitglieds, das man auf diese Weise ehren will. In eine ähnliche Richtung gehen auch die Bestrebungen, das Baby nach einem Star zu nennen. So soll dann der Babyname Ausdruck der Faszination für diesen Promi sein. Doch dies geht keineswegs immer.

Denn der Taufname des Neugeborenen kann in Deutschland nicht nach eigenem Ermessen ausgesucht werden. Es bestehen verschiedene gesetzliche Regelungen und mittlerweile auch Gerichtsurteile, die in diesem Zusammenhang klare Grenzen definieren.

Die erste ist das Kindeswohl und das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Im Allgemeinen darf der Rufname dem Nachwuchs nicht schaden. Daher sind manche Rufnamen ohne Wenn und Aber nicht erlaubt, weil sie das Kleine der Lächerlichkeit preisgeben würden oder sogar anstößig sind. Asterix-Fans dürfen ihren Jungen nicht Verleihnix nennen, auch Satan ist unzulässig, ebenso Jesus und Christus, und desgleichen Cezanne mit und ohne den Akzent. Zusätzliche Beispiele sind Heydrich, Holgerson sowie Tom Tom. Was Eltern sich denken, wenn sie ihren Sprössling Atomfred, Puhbert oder Störfried nennen möchten, möchte man lieber gar nicht wissen. Dann gibt es Namen, die mittlerweile zwar statthaft sind, aber nicht unbedingt zu empfehlen, zum Beispiel Kain oder Judas. Doch auch Pumuckl darf der Sohnemann heißen. Dessen ungeachtet kann man nicht durch die Bank voraussehen, ob das Kind zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund seines Vornamens gemobbt wird. Die Die einstigen Mode-Vornamen Kevin und Chantal sorgen heute häufig für spöttische Bemerkungen.

Wie erwartet gibt es genauso zulässige Babynamen für das Töchterchen, zum Beispiel La Toya, Pfefferminze, Pippi (als Referenz an Pippi Langstrumpf) oder Chanel. Hingegen ist Dior zulässig, und zwar nicht nur für Mädchen, sondern auch für Buben. Während Pepsi-Cola nicht gestattet ist, darf man seine Tochter durchaus Pepsi-Carola nennen. Genauso zulässig sind die weiblichen Vrnamen Fanta und Windsbraut.

Eine andere Norm besagt, dass Bezeichnungen von Gegenständen, Ortsbezeichnungen oder Tierbezeichnungen nicht als Kindernamen in Frage kommen.

Auch muss unmissverständlich erkenntlich klar sein, ob es sich um einen Jungen oder ein Mädchen handelt, und sei es durch einen zweiten Vornamen. So darf ein Bube nicht einfach nur Kai, Micha oder Chris heißen. Kai-Uwe oder Kai-Werner demgegenüber sind beanstandungsfrei. Bei weiblichen Kindern darf der Vorname Ronit oder Josephin nicht alleine verwendet werden.

Weiterhin muss der Name Vornamen-Charakter erkennen lassen. Bei nordischen Namen wie Anderson beispielsweise streiten sich noch die Gerichte

Gute Karten haben die Eltern, wenn der Wunschname schon irgendwo in der Literatur verwendet wird. Kantorka in Anlehnung an eine Figur in der Geschichte Krabat ist infolgedessen erlaubt.

Wer sich gar nicht sicher ist, kann sich auf dem Standesamt erkundigen oder einen berufsmäßigen Namensberater mit einer entsprechenden Recherche betrauen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache steht im Zweifelsfall zur Seite. Wem die fernündliche Information nicht ausreicht, der kann sich gegen einen Unkostenbeitrag von 20 Euro die Auskunft schriftlich bestätigen lassen. Zumeist anerkennen die Standesämter diese Bescheinigung.

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